Terms and Conditions of Perfonet® Lochsysteme GmbH - 01/2017 -

We refer to your order from which we hereby confirm in accordance with our order confirmation attached.

In addition to our German terms and conditions contained in our order confirmation, the following provisions relating to risk and title, will form part of the contract between our respective companies and replace Clause  “05. Eigentumsvorbehalt” in the German terms and conditions.

I.    Risk / Title

  1. The goods, the subject matter of this contract (Goods), are at the risk of the customer from the time of delivery.
  2. Ownership of the Goods does not pass to the customer until Perfonet Lochsysteme GmbH (Company) receives in full (in cash or cleared funds) all sums due to it in respect of:
    1. the Goods; and
    2. all other sums which are or become due to the Company from the customer on any account.
  3. Until ownership of the Goods passes to the customer, the customer must:
    1. hold the Goods on a fiduciary basis as the Company’s bailee;
    2. store the Goods (at no cost to the Company) separately from all other goods of the customer or any third party in such a way that they remain readily identifiable as the Company’s property;
    3. not destroy, deface or obscure any identifying mark or packaging on or relating to the Goods; and
    4. maintain the Goods in satisfactory condition and keep them insured on the Company’s behalf for their full price against all risks to the reasonable satisfaction of the Company.  On request the customer must produce the policy of insurance to the Company.
  4. The customer may resell the Goods before ownership passes to it solely on the basis that any sale is effected in the ordinary course of the customer’s business at full market value.
  5. The customer’s right to possession of the Goods terminates immediately if:
    1. the customer has a bankruptcy order made against him or makes an arrangement or composition with his creditors, or otherwise obtains the benefit of any statutory provision for the time being in force for the relief of insolvent debtors;
    2. (being a body corporate) the customer convenes a meeting of its creditors (whether formal or informal);
    3. the customer enters into liquidation (whether voluntary or compulsory) except a solvent voluntary liquidation for the purpose only of reconstruction or amalgamation;
    4. the customer has a receiver and/or manager, administrator or administrative receiver appointed of its undertaking or any part of it;
    5. documents are filed with the court for the appointment of an administrator of the customer;
    6. notice of intention to appoint an administrator is given by the customer or its directors or by a qualifying floating charge holder (as defined in paragraph 14 of schedule B1 to  the Insolvency Act 1986);
    7. a resolution is passed or a petition presented to any court for the winding up of the customer or for the granting of an administration order in respect of the customer;
    8. any proceedings are commenced relating to the insolvency or possible insolvency of the customer;
    9. the customer suffers or allows any execution, whether legal or equitable, to be levied on its property or obtained against it or fails to observe or perform any of its obligations  under the Contract or any other contract between the Company and the customer;
    10. the customer is unable to pay its debts within the meaning of section 123 of the Insolvency Act 1986 or ceases to trade; or
    11. the customer encumbers or in any way charges any of the Goods.
  6. The Company may recover payment for the Goods notwithstanding that ownership of any of the Goods has not passed to the customer.
  7. The customer grants the Company, its agents and employees an irrevocable licence at any time to enter any premises where the Goods are or may be stored in order to inspect them, or, where the customer’s right to possession has terminated, to recover them. 

II.   The above provisions will be governed by English law and the parties submit to the non-exclusive jurisdiction of the English courts.

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Perfonet Lochsysteme GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) und nur soweit der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
  2. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen an anderer Stelle nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
  3. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen und damit der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den schriftlichen Erklärungen der Vertragsbeteiligten. Mündliche Absprachen sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform dient nicht nur der Beweissicherung, sondern ist Wirksamkeitsvoraussetzung.      

2. Angebot und Vertragsabschluss              

  1. Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend, folglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Angebote des Bestellers werden umgehend, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang beim Verkäufer, bearbeitet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Besteller an sein Angebot gebunden.
  2. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers und deren Eingang beim Besteller zustande.
  3. An Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“ genannt) behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Solche Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Vertrag zwischen Verkäufer und Besteller nicht zustande kommt, dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  4. Proben und Muster gelten nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als Beschaffenheitsvereinbarung.
  5. Garantieerklärungen werden vom Verkäufer generell nicht abgegeben.     

3. Preise, Zahlungen

  1. Preise verstehen sich ab Werk des Verkäufers in Lahr, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Preisangaben in Preislisten, Katalogen und Prospekten stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der gesamte Kaufpreis sofort nach Lieferung und ohne Skonto-Abzug fällig. Zahlungen sind rechtzeitig geleistet, wenn spätestens am Fälligkeitstag eine entsprechende Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers eingeht. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
  4. Skonto darf vom Besteller nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und Einhaltung vereinbarter Skonto-Fristen in Abzug gebracht werden. Erfolgen lediglich Teilzahlungen auf Rechnungen des Verkäufers oder liegt der Rechnungswert unter 200,00 € brutto, ist ein Skonto-Abzug generell unzulässig. Vereinbartes Skonto darf nur vom Rechnungswert ausschließlich Kosten der Verpackung und Fracht vorgenommen werden. Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Skonto-Fristen mit dem Rechnungsdatum.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, wie solche Zurückbehaltungsrechte oder Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Preise behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Besteller die Ware innerhalb vereinbarter Fristen entgegennimmt. Kommt der Besteller mit der Annahme in Verzug, so kann der Verkäufer ab diesem Zeitpunkt seine Preise wegen gestiegener Material- oder Lohnkosten angemessen erhöhen.                    

4. Lieferung, Versand, Lieferfristen

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, schuldet der Verkäufer die Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller am Ort seines Werkes in Lahr.
  2. Soll nach den Vereinbarungen des Vertrages die Versendung an den Besteller oder an eine von diesem gewünschte Lieferanschrift erfolgen, erfolgt die Versendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Falle ist die Beladestelle im Werk des Verkäufers in Lahr Erfüllungsort. Versandweg und -mittel werden vom Verkäufer nach billigem Ermessen festgelegt.
  3. Die Versicherung der Lieferung auf Veranlassung des Verkäufers erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
  4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller nach dem Vertrag zu liefernder Unterlagen und Pläne bzw. die rechtzeitige Prüfung und Freigabe vom Verkäufer angefertigter Pläne und Zeichnungen durch den Besteller voraus. Werden vereinbarte Termine in diesem Sinne vom Besteller überschritten oder liegen vom Besteller zu beschaffende behördliche Bescheinigungen, andere Akkreditive oder Garantien nicht rechtzeitig vor oder werden mit dem Verkäufer vereinbarte Anzahlungen vom Besteller nicht rechtzeitig geleistet, so verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfange, mindestens aber um die Zeit der verspäteten Zahlung, Übergabe der Unterlagen, Pläne, Zugang von Freizeichnungen, Beschaffung von behördlichen Bescheinigungen bzw. sonstiger Akkreditive und Garantien, durch den Besteller.
  5. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde, der Besteller jedoch erklärt, dass er zur Entgegennahme der Lieferung nicht in der Lage ist.
  6. Unvorhergesehene, nicht in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Verkäufers fallende Lieferhindernisse, wie höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände, führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für die Ausführung der Lieferung nach Wegfall der hinderlichen Umstände. Der Verkäufer wird dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. Hält eine solche Behinderung über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten an, so sind die Vertragsbeteiligten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegenüber dem jeweils anderen Teil können wegen eines solchen Rücktritts nicht geltend gemacht werden.
  7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn solche Teillieferungen dem Besteller zumutbar sind.
  8. Der Verkäufer übernimmt die Verpackungswahl für die Liefergegenstände.
    Der Besteller übernimmt die Entsorgung der Verpackung, sofern der Verkäufer die Verpackung nicht zurückfordert.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware).
  2. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser verbundenen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht befugt. Der Besteller tritt dem Verkäufer mit Abschluss des Vertrages sämtliche künftigen Forderungen ab, die aus der Weiterveräußerung der von dem Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware gegen die Kunden des Bestellers oder aus einem sonstigen Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware (z. B. Versicherungsansprüche, Ansprüche aus unerlaubter Handlung) entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren oder Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart und ausgewiesen wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Verkäufer ab, der dem vom Verkäufer gegenüber dem Besteller fakturierten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
  4. Das Recht zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf gilt bis auf Widerruf durch den Verkäufer. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug oder im Falle der Zahlungseinstellung, eines Eigenantrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist der Verkäufer berechtigt, das dem Besteller eingeräumte Recht zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf mit sofortiger Wirkung schriftlich zu widerrufen. In diesem Falle ist der Besteller auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen schriftlich zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Kommt der Besteller der Verpflichtung zur Offenlegung der Abtretungsanzeigen trotz Aufforderung und Fristsetzung hierzu nicht nach, so ist der Verkäufer dazu berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gegenüber den Schuldnern offenzulegen.
  5. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Besteller, Sicherheiten im Sinne der vorstehenden Regelungen auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit der aus einer Veräußerung der Waren realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.               

6. Sachmängel

  1. Für die Sachmängelhaftung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Regelungen. Abweichend hiervon verjähren Mängelansprüche im Sinne des § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB innerhalb von 1 Jahr, wobei die Verjährung mit der Ablieferung der Sache beim Besteller beginnt. Ablieferung in diesem Sinne bedeutet Übergabe an den Besteller; beim Versendungskauf beginnt die Frist, sobald die Ware dem Besteller am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.
  2. Mängelrügen des Bestellers gegenüber dem Verkäufer haben stets unverzüglich nach Bekanntwerden eines Mangels schriftlich zu erfolgen. Auf die Vorschrift des § 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen.
  3. Der Verkäufer hat nicht für solche Mängel einzustehen, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Bestellers, auf Übermittlungsfehler bei Abrufen oder auf vom Besteller gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe zurückzuführen sind.
  4. Im Falle des Vorliegens eines Sachmangels hat der Besteller dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Dem Verkäufer stehen mindestens 2 Nacherfüllungsversuche zu. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und insbesondere dann nicht, wenn es sich um Abweichungen in der Farbe, der Oberflächenbeschaffenheit, der Festigkeit, des Wasseraufnahmeverhaltens und Ähnlichem der vom Verkäufer bearbeiteten und an den Besteller gelieferten Holzprodukte handelt, die üblich, in der Natur des Stoffes Holz begründet und für den Besteller hinnehmbar sind. Die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels im vorbeschriebenen Sinne hat aus betrachtungsüblichem Abstand zu erfolgen.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstandenen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind insoweit ausgeschlossen, wie sich diese erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. Der Verkäufer haftet nicht für die dem Besteller entstehenden Kosten für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und den Einbau einer mangelfreien Ersatzsache im Rahmen der Ersatzlieferung, soweit nicht ausnahmsweise ein Verschulden des Verkäufers vorliegt.
  7. Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder des Vertrages abweichend vereinbart. Schadensersatzansprüche werden jedoch nur vorbehaltlich nachfolgender Regelung ausgeschlossen:
    Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und darüber hinaus auch für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.                  

7. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit im Rahmen vorstehender Bestimmungen nicht anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, gegen den Verkäufer ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder wegen fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.              

8. Sonstige Vereinbarungen

  1. Unternehmensbezogene Daten des Bestellers werden vom Verkäufer in maschinenlesbarer Form gespeichert und im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsverbindung verarbeitet. Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Die Speicherzeit beträgt bis zu 5 Jahre nach Beendigung der letzten Vertragsbeziehung. Die Speicherung über das Vertragsende hinaus erfolgt insbesondere im Interesse der Klärung etwaiger Abrechnungs- oder Haftungsfragen.  Eine Weitergabe der Daten des Bestellers an Dritte findet lediglich im Rahmen der Versendung von Ware an den Besteller oder zum Zwecke des Forderungseinzuges oder des ausgelagerten Debitorenmanagements und lediglich in dem Umfang statt, wie es im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung  erforderlich ist.
  2. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrages über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sowie dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig sein oder werden, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages keinen Einfluss. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die soweit wie möglich dem gleichkommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit erkannt hätten.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Die Rechtsbeziehung der Vertragsbeteiligten unterliegt dem deutschen Recht, wie es zwischen deutschen Kaufleuten zur Anwendung kommt.
  2. Erfüllungsort ist Lahr soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist das für Lahr örtlich und sachlich zuständige Gericht, soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.